Vergabekompass

Glossar · VgV

VgV — Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung (VgV) konkretisiert den 4. Teil des GWB für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie legt Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung und Zuschlagskriterien fest — und enthält in den §§ 73 ff. Sonderregeln für Architektur- und Ingenieurleistungen.

Vergabekompass Redaktion · Aktualisiert am

Welche Verfahrensarten kennt die VgV?

  • Offenes Verfahren — jeder kann direkt ein Angebot abgeben. Regelverfahren, gleichrangig mit dem Nicht offenen Verfahren.
  • Nicht offenes Verfahren — vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb, danach Angebotsaufforderung.
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17) — mehrstufig, Verhandlung über Angebote zulässig.
  • Wettbewerblicher Dialog (§ 18) — bei komplexen, im Vorfeld nicht beschreibbaren Lösungen.
  • Innovationspartnerschaft (§ 19) — Entwicklung und anschließender Erwerb einer neuen Lösung.

VgV für Planungsleistungen (§§ 73–80)

Für Architektur- und Ingenieurleistungen gelten Sonderregeln: Der Auftragswert bemisst sich nach dem Honorar, die Vergabe erfolgt regelmäßig im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, und der Preis darf nicht alleiniges Zuschlagskriterium sein. Häufig sind vorgeschaltete Planungswettbewerbe nach RPW.

Passend dazu: Ausschreibungen für Architekten und Planungsbüros sowie Ausschreibungen für Ingenieurbüros.

Fristen und Eignung

Im Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist grundsätzlich mindestens 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung; bei elektronischer Angebotsabgabe sind Verkürzungen möglich. Die Eignung wird über Eignungskriterien und regelmäßig über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nachgewiesen.

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Alle Definitionen im Überblick: Vergabekompass Glossar.

FAQ

Gilt die VgV auch für Bauaufträge?
Nein. Für Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte gilt VOB/A Abschnitt 2 (EU); die VgV verweist darauf.
Was ist der Unterschied zwischen VgV und UVgO?
Die VgV gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte mit EU-weiter Bekanntmachung und Nachprüfungsverfahren, die UVgO unterhalb der Schwellenwerte mit nationalem Verfahren und ohne Vergabekammer.
Wann ist ein Verhandlungsverfahren zulässig?
Unter anderem bei Anpassungsbedarf der Leistung, konzeptionellen Lösungen oder wenn ein vorheriges Verfahren nur unannehmbare Angebote ergeben hat. Für Planungsleistungen ist es der Regelfall.
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