Vergabekompass

Glossar · GWB

GWB — Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der 4. Teil des GWB (§§ 97 ff.) ist die gesetzliche Grundlage des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte. Er definiert Vergabegrundsätze, Ausschlussgründe und — für Bieter besonders wichtig — den Rechtsschutz vor der Vergabekammer.

Vergabekompass Redaktion · Aktualisiert am

Die Vergabegrundsätze des § 97 GWB

Alle Verfahrensregeln in VgV und VOB/A EU leiten sich aus § 97 GWB ab: Aufträge werden im Wettbewerb, transparent und diskriminierungsfrei vergeben; mittelständische Interessen sind vorrangig durch Losaufteilung zu berücksichtigen. Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot — nicht zwingend auf das billigste.

Ausschlussgründe und Selbstreinigung

§ 123 GWB zählt zwingende Ausschlussgründe auf (u. a. bestimmte Straftaten, nicht gezahlte Steuern und Sozialabgaben). § 124 GWB enthält fakultative Gründe wie schwere berufliche Verfehlungen oder erhebliche Schlechtleistung in früheren Aufträgen. Über § 125 GWB kann sich ein Unternehmen durch Selbstreinigung — Schadensausgleich, Aufklärung, organisatorische Maßnahmen — wieder für Vergaben qualifizieren.

Rechtsschutz: Rüge und Nachprüfungsantrag

  1. Rüge — erkannte Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen; Verstöße, die aus der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
  2. Nachprüfungsantrag — nach Nichtabhilfe binnen 15 Kalendertagen bei der zuständigen Vergabekammer.
  3. Zuschlagsverbot — mit Zustellung des Antrags darf der Zuschlag zunächst nicht erteilt werden (§ 169 GWB).

Unterhalb der Schwellenwerte greift dieser Rechtsschutz nicht — dort gilt die UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1.

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FAQ

Gilt der GWB-Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nein. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht nur oberhalb der EU-Schwellenwerte offen.
Wie schnell muss ich rügen?
Nach § 160 Abs. 3 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes; aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße spätestens bis zum Ablauf der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist.
Was bedeutet § 134 GWB?
Die Informations- und Wartepflicht: unterlegene Bieter werden über den geplanten Zuschlag informiert; der Vertrag darf erst nach 15 Kalendertagen (10 bei elektronischer Übermittlung) geschlossen werden.
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