Glossar · GWB
Der 4. Teil des GWB (§§ 97 ff.) ist die gesetzliche Grundlage des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte. Er definiert Vergabegrundsätze, Ausschlussgründe und — für Bieter besonders wichtig — den Rechtsschutz vor der Vergabekammer.
Vergabekompass Redaktion · Aktualisiert am
Alle Verfahrensregeln in VgV und VOB/A EU leiten sich aus § 97 GWB ab: Aufträge werden im Wettbewerb, transparent und diskriminierungsfrei vergeben; mittelständische Interessen sind vorrangig durch Losaufteilung zu berücksichtigen. Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot — nicht zwingend auf das billigste.
§ 123 GWB zählt zwingende Ausschlussgründe auf (u. a. bestimmte Straftaten, nicht gezahlte Steuern und Sozialabgaben). § 124 GWB enthält fakultative Gründe wie schwere berufliche Verfehlungen oder erhebliche Schlechtleistung in früheren Aufträgen. Über § 125 GWB kann sich ein Unternehmen durch Selbstreinigung — Schadensausgleich, Aufklärung, organisatorische Maßnahmen — wieder für Vergaben qualifizieren.
Unterhalb der Schwellenwerte greift dieser Rechtsschutz nicht — dort gilt die UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1.
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